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Buchhaltung am Mac. Quelle: Pixabay

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

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GoB – Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Die Pflicht zur Erstellung einer Buchführung ist für jeden Unternehmer in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Im § 238 Abs. 1 HGB heißt es: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.

Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.“

Gastautorin Marion Orthmann

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Marion Orthmann ist Geschäftsführerin der fidelus GmbH & Co. KG. Für Gründer sowie kleine und mittlere Unternehmen entwickelt sie mit ihrem Team in den Bereichen Finanzen, Rechnungswesen/ Controlling und Verwaltung passgenaue und individuelle Lösungen für den Bedarf des Kunden – egal ob Einrichtung, Beratung/ Schulung oder laufende Begleitung. Weitere Informationen finden Sie auf www.fidelus.de.

Aber was sind nun die sogenannten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung?

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind teils geschriebene, teils ungeschriebene Regeln zur Buchführung und Bilanzierung, die sich vor allem aus Wissenschaft und Praxis, der Rechtsprechung sowie Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden ergeben.

Ihre Aufgabe ist es, Gläubiger und Unternehmenseigner vor unkorrekten Daten, Informationen und möglichen Verlusten weitestgehend zu schützen.

Im Einzelnen bestehen die GoB aus folgenden Regelungen:

  • Grundsatz der Übersichtlichkeit (Klarheit und Nachprüfbarkeit)

    Ein sachverständiger Dritter muss sich in der Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens verschaffen können (§ 238 HGB)

    Änderungen müssen erkennbar sein (§ 239 HGB)

    Es muss eine lebende Sprache verwendet werden (§ 239 HGB)

    Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen (§ 244 HGB)

    Die vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen sind einzuhalten (§ 239 HGB)

  • Grundsatz der Vollständigkeit

    Alle erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 HGB)

  • GoB: Bild zeigt Block Papier – Thema Buchhaltung am Mac
  • Grundsatz der Richtigkeit

    Sachlich und rechnerisch richtige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle (§ 239 HGB)

  • Belegprinzip

    Keine Buchung ohne Beleg! Jedem Geschäftsvorfall muss ein Beleg zugrunde liegen.
    Für Geschäftsvorfälle, für die keine Fremdbelege vorliegen, sind Eigenbelege zu erstellen.

    Belege müssen sachlich und rechnerisch richtig sein.

    Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 HGB)

    Die Ablage der Belege muss das schnelle auffinden und die Rückverfolgung der Geschäftsvorfälle ermöglichen (von der Buchung zum Beleg, vom Beleg zur Buchung)

    Aufbewahrung der Belege (§ 257 HGB)

  • Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit

    Chronologische und zeitnahe Verbuchung (§ 239 HGB)

  • Grundsatz der Sicherheit

    Es müssen organisatorische Maßnahmen zur Sicherung aller Aufzeichnungen und Unterlagen getroffen werden. Außerdem ist die Sicherheit vor jedwedem Verlust zu gewährleisten. Auch ein unverschuldeter Verlust von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen nimmt der Buchführung ihre Ordnungsmäßigkeit.

Keine Sorge: Diese Grundsätze alle zu befolgen klingt erstmal kompliziert, ergibt sich aber bei einer ordentlichen Erledigung der Buchführung (fast) von selbst.

Einige Begriffe aus den GoB muss man sich allerdings noch einmal näher anschauen: Wann ist ein Beleg sachlich richtig? Was ist bei der Aufbewahrung zu beachten?

Mit diesen Fragen werden wir uns im nächsten Artikel beschäftigen. Bis dahin wünsche ich Ihnen eine erfolgreiche Woche und sende herzliche Grüße aus Oldenburg.

Marion Orthmann

Text & Inhalt: Marion Orthmann, Geschäftsführung fidelus GmbH & Co. KG, Marie-Curie-Str. 1, 26129 Oldenburg. Bilder: Marion Orthmann / Anonyme Fotografen von pixabay.com via Marion Orthmann

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