Wie war das nochmal mit den Wirtschaftsgütern – geringwertig? Materiell? Immateriell? Und wie läuft das…
Ordnungsmäßige Rechnungen – das Belegprinzip
Ordnungsmäßige Rechnungen – das Belegprinzip
Grundlagen der Buchführung Teil 8
Im letzten Artikel haben wir uns die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gemeinsam angeschaut. Eine der Vorschriften daraus wollen wir noch einmal näher unter die Lupe nehmen, in diesem Artikel geht es um das Belegprinzip.
Das Belegprinzip
Hier heißt es „Belege müssen sachlich und rechnerisch richtig sein“. Wann aber ist ein Beleg sachlich richtig oder anders gefragt: Welche Angaben müssen auf einer ordnungsmäßigen Rechnung enthalten sein?
Gastautorin Marion Orthmann
Marion Orthmann ist Geschäftsführerin der fidelus GmbH & Co. KG. Für Gründer sowie kleine und mittlere Unternehmen entwickelt sie mit ihrem Team in den Bereichen Finanzen, Rechnungswesen/ Controlling und Verwaltung passgenaue und individuelle Lösungen für den Bedarf des Kunden – egal ob Einrichtung, Beratung/ Schulung oder laufende Begleitung. Weitere Informationen finden Sie auf www.fidelus.de.
Hinweis: Mit * gekennzeichnete Punkte klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater ab! bendetta.biz führt keine Steuerberatungen durch!
Werden Waren und/oder Dienstleistungen verkauft, muss zusätzlich zum Warenwert die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. *
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € übersteigt, müssen folgende Angaben enthalten:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Rechnungsstellers
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Rechnungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer *
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und Artikelbezeichnung bzw. Art der Dienstleistung
- Lieferdatum bzw. Bezug auf Lieferschein oder Leistungszeitraum (Monat)
- Preis der Waren bzw. Dienstleistungen netto, sortiert nach Steuersätzen (7 %, 19 %)
- Umsatzsteuerbetrag pro Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung *
- Hinweis auf nachträgliche Rabatte, Skonto, Bonus
Kleinbetragsrechnungen
Bei einer Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt, genügt eine Quittung/Kleinbetragsrechnung mit folgenden Angaben:
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Rechnungsstellers
- Ausstellungsdatum
- Menge und Artikelbezeichnung bzw. Art der Dienstleistung
- Preis der Waren bzw. Dienstleistungen netto, sortiert nach Steuersätzen (7 %, 19 %)
- Umsatzsteuerbetrag 7 % oder 19 % oder Hinweis auf Steuerbefreiung *
Nur wenn die Rechnung richtig und vollständig ausgestellt ist, erstattet das Finanzamt die Vorsteuer. Außerdem muss die Lieferung bzw. Leistung erbracht oder die Zahlung erfolgt sein. Sie sollten daher die sachliche Richtigkeit der Rechnung nach Rechnungseingang immer sorgfältig prüfen.
Im nächsten Artikel werden wir uns dann damit beschäftigen, welche Vorschriften und Fristen bei der Aufbewahrung zu beachten sind.
Bis dahin wünsche ich Ihnen eine erfolgreiche Woche und sende herzliche Grüße aus Oldenburg.
Marion Orthmann
Text & Inhalt: Marion Orthmann, Geschäftsführung fidelus GmbH & Co. KG, Marie-Curie-Str. 1, 26129 Oldenburg. Bilder: Marion Orthmann / Anonyme Fotografen von pixabay.com via Marion Orthmann
Schlagworte: Anleitung, Buchführung, Buchhaltung, Finanzamt, Finanzbuchhaltung, Kasse, Steuer, Tutorial