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Grundkurs Buchführung am Mac. Bild: pixabay

Abschreiben der GWG

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Abschreibungen GWG

Grundlagen der Buchführung Teil 13

Im letzten Artikel haben wir uns angeschaut, wie Anlagegüter in der Anlagenbuchhaltung zu pflegen und mittels Abschreibungen laufend neu zu bewerten sind. Die Abschreibungszeiträume sind je nach Wirtschaftsgut sehr unterschiedlich und dementsprechend auch die anteiligen Abschreibungen – es gibt allerdings eine Ausnahme:

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Gastautorin Marion Orthmann

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Marion Orthmann ist Geschäftsführerin der fidelus GmbH & Co. KG. Für Gründer sowie kleine und mittlere Unternehmen entwickelt sie mit ihrem Team in den Bereichen Finanzen, Rechnungswesen/ Controlling und Verwaltung passgenaue und individuelle Lösungen für den Bedarf des Kunden – egal ob Einrichtung, Beratung/ Schulung oder laufende Begleitung. Weitere Informationen finden Sie auf www.fidelus.de.

Unter „Geringwertigen Wirtschaftsgütern“ (GWG) versteht man Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto zwischen 150€ und 410€ bzw. 1.000€ liegen. Die Beurteilung anhand des Nettowertes erfolgt auch bei Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind wie z.B. Kleinunternehmern oder Ärzten.

GWG müssen außerdem einzeln nutzbar sein, das heißt für den vorgesehenen Zweck dürfen keine anderen Geräte nötig sein. Ein Kameraobjektiv für 220€ bspw. fällt zwar von der Summe unter die Grenzwerte eines GWG, aber da für den Nutzungszweck noch eine Kamera nötig ist handelt es sich nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut und damit auch nicht um ein GWG.

Eine Kamera für denselben Preis hingegen wäre ein GWG. Bei der Zuordnung zur Klasse der GWG und den damit verbundenen Behandlungsmöglichkeiten im Anlagevermögen ist es abgesehen von dieser Regel unerheblich um was für ein Wirtschaftsgut es sich handelt, hier wird nicht nach Nutzungsdauer aufgeteilt.

Bei der Behandlung von GWG unterscheidet man zwischen einzeln aktivierten GWG (150€-410€) und dem sogenannten GWG Sammelpool (150€-1.000€). Bei einem Nettopreis zwischen 150€ und 410€ steht es dem Unternehmer frei, welche Variante er wählt, bei einem Nettopreis von 410€ bis 1.000€ hat er die Wahl zwischen der Einordnung als normales Wirtschaftsgut mit regulärer Abschreibung oder dem GWG Sammelpool und ab 1.000€ sind die Wirtschaftsgüter immer regulär zu aktivieren und abzuschreiben.

Wie unterscheiden sich nun GWG und GWG Sammelpool, abgesehen von den Preisgrenzen?

Abschreibungen GWG – Bei Anschaffungen kann ein Unternehmer wählen, ob er Anschaffungen als GWG ansetzen möchte

Bei Anschaffungen zwischen 150 und 410 EUR kann ein Unternehmer wählen, ob er Anschaffungen als GWG ansetzen möchte.

Normale GWG werden auf dem entsprechenden Fibu-Konto gebucht, in das Anlagevermögen überführt und am Jahresende komplett abgeschrieben. Mit der Abschreibung liegt der buchhalterische Aufwand in voller Höhe im Jahr der Anschaffung und zwar unabhängig davon, ob das Gut am 01.01. oder am 31.12. des Jahres angeschafft wurde.

Der GWG Sammelpool hingegen sammelt – wie der Name schon sagt – GWG und schreibt diese pauschal über 5 Jahre ab. Hier bleiben die GWG also über mehrere Jahre Bestandteil des Anlagevermögens.

Herzliche Grüße aus Oldenburg,

Marion Orthmann

Text & Inhalt: Marion Orthmann, Geschäftsführung fidelus GmbH & Co. KG, Marie-Curie-Str. 1, 26129 Oldenburg. Bilder: Marion Orthmann / Anonyme Fotografen von pixabay.com via Marion Orthmann

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